
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Am selben Tag hat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Für Onlinehändler, Hersteller und Importeure ist das mehr als ein neuer Gesetzesname: Rollen, Registrierungen und Nachweise werden neu sortiert, und wer über Grenzen hinweg verkauft, hat zusätzliche Pflichten.
Gleichzeitig kursieren viele falsche Fristen. In zahlreichen Beiträgen heißt es zum Beispiel, Versandkartons dürften seit August höchstens 40 Prozent Leerraum haben. Im Verordnungstext steht etwas anderes. Dieser Beitrag trennt deshalb sauber, was seit dem 12. August 2026 gilt und was erst ab 2028 oder 2030 kommt, und zeigt, wie Sie die Daten und Nachweise dafür in Odoo organisieren.
Es handelt sich um einen praktischen Überblick, nicht um Rechtsberatung. Prüfen Sie die Einzelheiten für Ihre Verpackungen und Märkte mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem dualen System.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt nach Artikel 71 seit dem 12. August 2026. Sie ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und muss nicht mehr in nationales Recht übertragen werden. Das deutsche VerpackDG regelt nur noch den Vollzug: Zuständigkeiten, die Rolle der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und Sanktionen.
Für die meisten Unternehmen bleibt der Grundmechanismus vertraut. Die Zentrale Stelle nennt drei Pflichten, die weiter bestehen: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung für die betroffenen Verpackungen und Datenmeldungen. Neu ist vor allem, wer diese Pflichten trägt und unter welchen Bedingungen.
Die PPWR unterscheidet zwei Rollen, die im alten Recht in einem Begriff zusammenfielen:
Nach Darstellung der ZSVR gilt ein Markenprinzip: Wer seinen Namen oder seine Marke auf der Verpackung hat, ist in der Regel beides. Händler, die Ware unter eigener Marke verkaufen oder Verpackungen so verändern, dass die Konformität betroffen sein kann, werden nach Artikel 21 selbst zum Hersteller.
Seit dem 12. August 2026 gilt für Hersteller nach Artikel 15:
Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller diese Pflichten erfüllt hat, und zusätzlich ihren eigenen Namen und ihre Anschrift angeben (Artikel 18). Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial müssen dem Hersteller alle Informationen liefern, die er für seinen Nachweis braucht (Artikel 16).
Ein Hinweis zur Einordnung: Viele inhaltliche Anforderungen, auf die sich die Konformitätserklärung bezieht, etwa Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile, greifen erst ab 2030. Die Erklärung wächst also mit. Klären Sie mit Ihren Verpackungslieferanten, welche Nachweise Sie heute schon brauchen und welche später folgen.
Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) über bestimmten Grenzwerten enthalten (Artikel 5 Absatz 5): 25 ppb für jede einzelne PFAS bei gezielter Analyse, 250 ppb für die Summe der gezielt gemessenen PFAS und 50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS. Wer Lebensmittel, Kaffee, Süßwaren oder Snacks verschickt, sollte sich die entsprechenden Lieferantennachweise jetzt vorlegen lassen.
Hier liegt die wichtigste Änderung für den Onlinehandel:
Online-Marktplätze müssen nach Artikel 45 Absatz 4 von Händlern die Registrierungsnummer im Land des Kunden und eine Selbsterklärung zur Erfüllung der Herstellerverantwortung einholen, bevor sie sie verkaufen lassen. Fulfillment-Dienstleister müssen diese Angaben bei Vertragsschluss prüfen und ihre Leistung aussetzen, wenn sie unvollständig oder falsch sind (Artikel 45 Absätze 7 und 8). Wer seine Registrierungsnummern nicht für jedes Zielland parat hat, riskiert also, dass Marktplatz oder Logistikpartner den Verkauf stoppen.
Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachung angeben können, von wem sie Verpackungen oder verpackte Ware erhalten und an wen sie sie geliefert haben (Artikel 22). Bei Einwegverpackungen gilt das für fünf Jahre, bei Mehrwegverpackungen für zehn Jahre.
Viele Anforderungen, die derzeit als "ab August 2026" beschrieben werden, gelten laut Verordnungstext erst später:
| Ab wann | Was |
|---|---|
| 12. Februar 2027 | Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest (Artikel 68). Verpackungen in einem EPR-System dürfen über ein Symbol im QR-Code gekennzeichnet werden. |
| 31. Dezember 2027 | Ende der Übergangsfrist für Erzeuger nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne ZSVR-Genehmigung (nach Angaben der ZSVR) |
| 12. August 2028 | Harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung, frühestens ab diesem Datum oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt (Artikel 12) |
| 12. Februar 2029 | Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen, ebenfalls abhängig vom Durchführungsrechtsakt |
| 1. Januar 2030 | Höchstens 50 Prozent Leerraum in Umverpackungen, Transport- und E-Commerce-Verpackungen (Artikel 24, abhängig von der Berechnungsmethode der Kommission) |
| 1. Januar 2030 | Verpackungsminimierung nach Gewicht und Volumen, Recyclingfähigkeit der Klassen A bis C, Mindestrezyklatanteile bei Kunststoff, Verbote bestimmter Formate nach Anhang V |
| 1. Januar 2030 | Mehrwegquote von 40 Prozent für bestimmte Transportverpackungen; Kartons sind davon ausgenommen (Artikel 29) |
| 1. Januar 2038 | Nur noch Recyclingfähigkeit der Klassen A oder B |
Zur Leerraumquote: Die Verordnung nennt 50 Prozent, nicht 40 Prozent, und die Pflicht greift ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnung, je nachdem, was später ist. Wer heute seine Kartongrößen überprüft, ist gut vorbereitet, muss aber nicht in Panik umpacken.
Für das harmonisierte Etikett gilt außerdem: Die Informationen müssen bei Onlineverkäufen schon vor dem Kauf verfügbar sein (Artikel 12 Absatz 5). Shops werden die Angaben also auch auf der Produktseite zeigen müssen.
Ein eigenes PPWR-Modul hat Odoo nicht. Der Kern der Verordnung ist aber ein Datenproblem: Welche Verpackung gehört zu welchem Produkt, aus welchem Material, mit welchem Gewicht, in welches Land verkauft, mit welchem Nachweis? Genau diese Daten laufen in einem ERP ohnehin zusammen. Mit Odoo 19 lässt sich das größtenteils durch Konfiguration abbilden, ergänzt um wenige eigene Felder und Berichte.
Pro Produkt hinterlegen wir die Verkaufsverpackung mit Material und Gewicht je Einheit, getrennt nach den Materialarten, die Sie auch an Ihr duales System melden (zum Beispiel Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Glas, Weißblech). Das geschieht über zusätzliche Felder am Produkt, die mit Odoo Studio oder einem kleinen Modul angelegt werden. Versandkartons und Polstermaterial legen wir als Pakettypen mit Abmessungen und Gewicht an, sodass jede Lieferung weiß, welche Umverpackung sie verwendet hat.
Weil Odoo jede Auslieferung mit Produkt, Menge und Lieferadresse kennt, lässt sich die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge pro Material, Zeitraum und Zielland berechnen: verkaufte Einheiten mal Verpackungsgewicht, plus die verwendeten Versandkartons. Ein geplanter Bericht liefert diese Zahlen für die Meldungen an Ihr duales System und die Datenmeldung in LUCID. Das ersetzt die übliche Excel-Schätzung am Jahresende durch nachvollziehbare Werte.
Derselbe Bericht zeigt, in welche EU-Länder Sie direkt an Endkunden liefern und in welchem Umfang. Damit sehen Sie, wo Sie einen Bevollmächtigten brauchen. Registrierungsnummern und Bevollmächtigte je Land hinterlegen wir als Stammdaten, damit sie für Marktplätze und Fulfillment-Partner jederzeit abrufbar sind. Wie Marktplatzbestellungen in Odoo zusammenlaufen, zeigt unser Beitrag zur Odoo-Integration von OTTO Market.
Technische Dokumentation, Konformitätserklärungen und PFAS-Nachweise der Lieferanten legen wir in Odoo Documents ab und verknüpfen sie mit dem Produkt und dem Lieferanten. Ein Ablaufdatum je Dokument und eine automatische Aktivität erinnern, wenn ein Nachweis aktualisiert werden muss oder eine Aufbewahrungsfrist von fünf oder zehn Jahren noch läuft. Bei Lieferanten, die noch keine Nachweise geliefert haben, erzeugt Odoo eine Aufgabe für den Einkauf.
Einkaufs- und Verkaufshistorie, Wareneingänge, Lieferungen und bei Bedarf Chargen sind in Odoo ohnehin verknüpft. Die Frage der Marktüberwachung, von wem eine Verpackung kam und an wen sie ging, lässt sich damit in Minuten beantworten statt in Tagen. Grundlage ist eine saubere Lagerführung, wie wir sie im Beitrag zur Lagerverwaltung mit Odoo beschreiben.
Mit Abmessungen an Produkten und Pakettypen lässt sich auswerten, welche Kartons für welche Bestellungen verwendet werden und wo regelmäßig zu große Kartons im Einsatz sind. Das ist heute schon Geld wert, weil weniger Volumen geringere Versand- und Lizenzkosten bedeutet, und es bereitet auf die Leerraumquote ab 2030 vor. Wenn Ihr Shop ebenfalls auf Odoo läuft, sind Produktdaten und Verpackungsangaben direkt verfügbar, um sie später auch auf der Produktseite anzuzeigen. Einen Vergleich der Shop-Systeme finden Sie in unserem Beitrag WooCommerce vs. Odoo E-Commerce.
Gilt die 40-Prozent-Leerraumgrenze für Versandkartons schon seit August 2026?
Nein. Die Verordnung (EU) 2025/40 legt in Artikel 24 eine Leerraumquote von höchstens 50 Prozent für Umverpackungen, Transport- und E-Commerce-Verpackungen fest. Sie gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später ist.
Muss ich mich nach dem 12. August 2026 neu bei LUCID registrieren?
In der Regel nicht. Laut Zentraler Stelle Verpackungsregister bleibt eine bestehende Registrierung gültig. Sie müssen aber prüfen, ob Angaben wie Markennamen, Verpackungsarten oder ein Bevollmächtigter nach den neuen Regeln angepasst werden müssen, und das zeitnah erledigen.
Was gilt, wenn mein Shop auch nach Österreich oder Frankreich liefert?
Wer direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land verkauft, gilt dort als Erzeuger. Nach Artikel 45 Absatz 3 der PPWR müssen Sie in jedem dieser Länder einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung schriftlich beauftragen und die dortigen Registrierungs- und Meldepflichten erfüllen.
Ersetzt das VerpackDG das Verpackungsgesetz vollständig?
Ja, seit dem 12. August 2026. Die inhaltlichen Pflichten stehen jetzt direkt in der EU-Verordnung. Das VerpackDG regelt in Deutschland den Vollzug, also Zuständigkeiten, die Rolle der Zentralen Stelle und Sanktionen.
Hat Odoo ein fertiges PPWR-Modul?
Nein. Odoo liefert aber die nötigen Bausteine: Produkt- und Lieferdaten, Pakettypen, Documents, automatische Aktivitäten und Berichte. Material und Gewicht je Verpackung, der Mengenbericht nach Land und die Ablage der Nachweise werden durch Konfiguration und wenige eigene Felder ergänzt.
Wann kommt das einheitliche Recycling-Etikett auf Verpackungen?
Frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem, was später ist. Die Angaben müssen bei Onlineverkäufen dann auch vor dem Kauf verfügbar sein.
Die PPWR macht aus Verpackung eine Stammdaten- und Nachweisfrage. Unternehmen, die Produkte, Verpackungen, Lieferungen und Dokumente in einem System führen, können Meldungen, Bevollmächtigte und Marktplatzanforderungen ohne Tabellen-Chaos erfüllen und sind für die Stufen 2028 und 2030 vorbereitet.
FlexCode richtet genau diese Prozesse in Odoo ein, von den Verpackungsdaten am Produkt über den Mengenbericht bis zur Ablage der Nachweise. Fordern Sie eine Demo an oder sprechen Sie mit uns über Ihre Verpackungsdaten, oder schreiben Sie an info@flexcodesys.com. One System. Total Control.